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Allgemeine Vertrags­­­bedingun­gen (AVB)

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

die Mitarbeiter der Klinik sind mit ihrer ganzen Kraft bestrebt, Sie qualifiziert und umfassend nach den neuesten medizin­ischen, thera­peut­ischen und pfleger­ischen Erkenntnissen zu behandeln wie auch in sonst­ig­en Be­langen best­möglich zu be­treuen. Zur Gewährleistung eines reibungs­losen Klinik­betriebs und zur Fest­stellung der Rechte und Pflicht­en der Patient­en sind von der Klinik die nach­folgend­en All­gemein­en Vertrags­bedingung­en kon­zipiert worden.

Allgemeine Vertrags­bedingungen (AVB)

der Max Grundig Klinik GmbH, Schwarzwaldhochstraße 1, 77815 Bühl vom 01.01.2020

Vorbemerkung:

Bei der im Jahre 1988 ge­gründeten Klinik handelt es sich um eine nach § 30 der Gewerbeordnung kon­zession­ierte private Kranken­anstalt, deren Leistung­en nach § 107 SGB V bei­hilfe­fähig sind.

  1. Geltungsbereich

    Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Max Grundig Klinik GmbH und den Pa­tient­en bei station­ären und am­bulant­en Klinik­leistung­en als auch für Leistung­en der Unter­bringung, Ver­pflegung und Pflege­leistungen sowie für sonstige Leistungen, die die Klinik ent­gelt­lich an­bietet.

  2. Rechtsverhältnis

    1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
    2. Die Regelungen der AVB gelten auch für den ge­setz­lichen Vertreter des Pa­tienten und für den­jenigen, der zu Gunsten des Pa­tient­en den Vertrag mit der Klinik schließt.
  3. Umfang der Klinik­leistungen und Entgelt

    1. Die Klinik stellt dem Patienten ärztliche Leistung­en, Leistung­en für Unter­bring­ung, Ver­pfleg­ung und Pflege­leistung­en sowie sonst­ige Leistung­en ent­gelt­lich zur Ver­füg­ung. Das Ver­trags­angebot der Klinik erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klinik nach ihrer medizinischen Ziel­setzung personell und sachlich aus­gestattet ist. Ihrem Charakter als eine nach § 30 der Ge­werbe­ordnung kon­zession­ierte Privat­kranken­anstalt zu­folge, findet eine Diff­erenz­ierung zwischen All­gemein­en Kranken­haus­leistung­en und Wahl­leistung­en nicht statt. Die Klinik unter­liegt auch nicht den gesetz­lichen Bestimmungen des Kranken­haus­­ent­gelt­­gesetzes. Eine schrift­liche Wahl­leistungs­ver­ein­barung ist nicht Voraus­setzung für die Ab­rechnung ärztlich­er Leistung­en.
    2. Die ärztlichen Leistungen der Klinik werden durch die in der Klinik an­ge­stellt­en Ärzte er­bracht und in ent­sprech­en­der An­wend­ung der Ge­bühr­en­ziffern der Ge­bühr­en­ordnung für Ärzte (GOÄ) ab­gerech­net. Die Leistung­en der phy­sik­al­isch­en Therapie, Ergo­therapie, Kunst­therapie, Körper­therapie, Musik­therapie und Sport­therapie werden nach der aktuellen Preis­liste ab­ge­rechnet. Neben den ärztlichen Leistungen und den therapeutischen Leistungen werden dem Patienten nach Abschluss der Behandlung die Kosten für Unterbringung, Ver­pflegung sowie für Pflege­leistung­en in Rechnung ge­stellt. Die Rechnungs­er­stell­ung er­folgt auf der Grund­lage eines von der Klinik def­iniert­en Pflege­satzes für jeden Be­handlungs­tag. Soweit keine anders lautenden vertraglichen Absprachen der Parteien ent­gegen­stehen, sind die ge­nannten Leistung­en mit der Be­gleich­ung dieses Pflege­satzes ab­gegolt­en. Der Pflege­satz be­trägt nach Maß­gabe wie nach­stehend
      • für akutmedizinischen Aufenthalt
        595,00 EUR
      • für akutmedizinischen Aufenthalt Psycho­somatik
        395,00 EUR
      • für den Aufenthalt im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung
        290,00 EUR
      • für den Aufenthalt im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung
        entspr. Kooperations­vertrag
    3. Sollten im Zusammenhang mit dem stationären Auf­enthalt in der Klinik weitere Kosten an­fallen, bei­spiels­weise für die not­wendige In­an­spruch­nahme von Fremd­dienst­leistung­en (ärzt­liche Konsiliar­unter­suchung­en, Kranken­trans­porte etc.) werden diese Kosten dem Pa­tient­en von dem je­weilig­en Leistungs­erbring­er ge­sondert in Re­chnung ge­stellt.
    4. Bei kurz­frist­ig­en (weniger als 3 Tage vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min) Auf­ent­halts­storn­ier­ung­en, die der Pa­tient zu ver­treten hat, be­hält sich die Klinik die Be­rechnung der Leistung­en vor.
    5. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
    6. So­wohl für die ärzt­lichen Leistung­en, als auch für die Leistung­en der Unter­bring­ung, Ver­pfleg­ung und Pflege­leistung­en können Zwischen­rechnung­en er­teilt werden. Nach der Be­endigung der Be­hand­lung wird eine Schluss­rechnung er­stellt.
    7. Die Nach­berechnung von Leistung­en, die in der Schluss­rechnung nicht ent­halten sind und die Be­richtigung von Fehlern bleiben vor­behalt­en.
    8. Der Rechnungs­empfänger kommt spät­estens in Ver­zug, wenn er nicht inner­halb von 30 Tag­en nach Fällig­keit und Zu­gang der Rechnung, die Zahl­ung leistet (§ 286 Abs. 3 HS. 1 BGB). Dieser Hin­weis ist ent­sprech­end den gesetz­lichen Vor­schrift­en in der Rechnung ent­halten. Für den Fall, dass der Schuld­ner nicht inner­halb von 30 Tagen nach Fällig­keit und Zu­gang der Rechnung leistet und hier­durch in Ver­zug gerät, hat die Klinik einen An­spruch auf Ver­zins­ung der Geld­schuld. Der Ver­zugs­zins­satz be­trägt für das Jahr fünf Prozent­punkte über dem je­weilig­en Basis­zins­satz (§ 288 BGB). Die Geltend­machung eines weiter­gehend­en Ver­zugs­schadens behält sich die Klinik vor.
    9. Die von der Klinik ver­an­lasst­en Leistung­en Dritter werden un­mittel­bar von dem Dritten ab­ge­rechnet. In diesem Fall ob­liegt dem leistungs­er­bring­end­en Dritten auch die allein­ige Ver­ant­wort­ung für die Richtig­keit der Ab­rechnung.
    10. Eine Auf­rechnung ist nur mit an­erkannt­en oder rechts­kräftig fest­gestellt­en Forder­ung­en zu­lässig.
  4. Verhältnis zur Privaten Krankenversicherung

    1. Der Honoraranspruch der Klinik für die Erbringung ärztlicher und physik­alisch-therapeutischer Leistungen besteht un­­ab­hängig davon, ob und in welcher Höhe die er­­brachten Leistungen ge­gen­über dem privat­en Kranken­versicherer des Patienten er­stattungs­fähig sind. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen er­folgt aus­schließ­lich ge­gen­über dem Pa­tienten. Eine Ab­rechnung der Leistung­en direkt mit der pri­vaten Kranken­ver­sicherung ist aus­ge­schlossen.
    2. Ist der Pa­tient nicht pri­vat­ver­sichert, bzw. liegt bei Be­handlungs­beginn keine Kosten­über­nahme­er­klärung der pri­vaten Kranken­ver­sicherung vor, ist der Pa­tient zur Be­gleichung aller Rechnung­en als Selbst­zahler ver­pflichtet. Hier­über wurde der Pa­tient vor Ver­trags­schluss aus­drücklich unter­richtet.
    3. In den in Abs. 2 ge­nannten Fällen steht der Klinik für die in § 3 beschrieben­en Leistung­en das Recht zu, eine an­gemessene Vor­aus­zahlung zu ver­langen. Ab dem 8. Tag des Kranken­haus­auf­ent­halt­es kann die Klinik eine an­gemessene Ab­schlags­zahlung ver­langen, deren Höhe sich an den bis­her er­bracht­en Leistung­en in Ver­bindung mit der Höhe der vor­aus­sicht­lich zu zahlen­den Ent­gelte orientiert (ent­sprechende An­wendung von § 8 Abs. 7 KHEntgG).
  5. Aufnahme und Ent­lassung

    1. Da es sich bei der Klinik um eine nach § 30 der Ge­werbe­ordnung kon­zession­ierte Pri­vat­kranken­anstalt handelt, ist sie frei in ihrer Ent­scheidung, mit wem sie einen Be­handlungs­vertrag schließt.
    2. Die Klinik kann ins­besondere solche Per­sonen ab­weisen, die wegen un­gebühr­lichen Ver­haltens der Klinik nicht zu­gemutet werden können, die die Kosten im Zu­sammen­hang mit früheren Be­handlung­en nicht be­glichen haben oder keine aus­reichende Kosten­deckung nach­weisen können.
    3. Die Leistungs­pflicht der Klinik aus dem Be­handlungs­ver­trag endet mit der Ent­lassung des Pa­tienten, so­fern keine nach­stationäre Klinik­behandlung ein­geleitet wird. Der Patient wird ent­lassen, wenn
      1. er nach dem Ur­teil des behandeln­den Klinik­arztes der station­ären Be­handlung nicht mehr be­darf oder
      2. er die Ent­lassung aus­drücklich wünscht.
    4. Verlässt der Pa­tient die Klinik gegen den ärzt­lichen Rat, so tut er dies auf eigene Ver­ant­wortung. Im Falle einer er­klärten Kosten­über­nahme für den station­ären Auf­ent­halt durch die Pri­vate Kranken­versicherung­/Bei­hilfe be­steht diese für den dort fest­ge­setzt­en Zeit­raum und setzt eine fort­gesetzte un­unter­brochene Be­handlung voraus. Bei Nach­frage durch den Kosten­träger kann es zur Be­endigung der Kosten­über­nahme und damit zu er­heblichen Mehr­­kosten des Pa­tienten kommen.
  6. Aufzeichnungen und Daten

    1. Kranken­geschichten, ins­besondere Kranken­blätter, Unter­suchungs­be­funde, Röntgen­auf­nahmen und andere Auf­zeichnung­en sind Eigen­tum der Klinik.
    2. Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen (Abs. 1).
    3. Das Recht des Pa­tienten oder eines von ihm Be­auf­tragten auf Ein­sicht in die Auf­zeichnungen, ggf. auf Über­lassung von Kopien auf seine Kosten und die Aus­kunfts­pflicht des be­handelnd­en Klinik­arztes bleiben un­berührt.
    4. Die Ver­arbeitung der Daten ein­schließ­lich ihrer Weiter­gabe er­folgt unter Be­achtung der gesetz­lichen Regelung­en, ins­besondere der Be­stimm­ungen über den Daten­schutz, der ärzt­lichen Schweige­pflicht und des Sozial­geheimnis­ses.
    5. Folgende per­sonen- und be­handlungs­be­zogene Daten gemäß § 301 SGBV können im Rahmen der Zweck­be­stimmung unter Be­achtung der daten­schutz­recht­lichen Regelungen an Dritte (z.B. Kosten­träger) über­mittelt werden:
      1. Familienname und Vor­name der Ver­sicherten,
      2. Geburtsdatum
      3. Anschrift
      4. Krankenversicherungsnummer
      5. Versichertenstatus,
      6. den Tag, die Uhr­zeit und den Grund der Auf­nahme sowie die Ein­weisungs­diagnose, die Aufnahme­diagnose, die voraus­sichtliche Dauer der Kranken­haus­behandlung sowie, falls diese über­schritten wird, auf Ver­langen der Kranken­kasse die medizin­ische Be­gründung.
      7. den Tag, die Uhr­zeit und den Grund der Ent­lassung oder der extern­en Ver­legung sowie die Ent­lassungs- oder Verlegungs­diagnose,
      8. An­gaben über die im je­weilig­en Kranken­haus durch­geführte Re­habilitations­maßnahmen sowie Vor­schläge für die Art der weiteren Be­handlung mit An­gabe ge­eigneter Ein­richtungen.
  7. Ärztliche Eingriffe

    1. Ärztliche Ein­griffe in die Un­versehrt­heit werden nur nach Auf­klärung über die Be­deutung und Trag­weite des Ein­griffs und nach seiner Ein­willig­ung vor­genommen.
    2. Ist der Patient außer­stande, die Ein­willig­ung zu er­klären, so wird der Ein­griff ohne Ein­willig­ung durch­geführt –wenn dieser nach der Über­zeugung des zu­ständigen Klinik­arztes zur Ab­wendung einer drohend­en Lebens­gefahr oder wegen einer un­mittel­bar drohenden schwer­wiegend­en Be­ein­trächtigung des Ges­und­­heits­zustandes un­ver­züglich er­forder­lich ist.
    3. Abs. 2 gilt sinn­gemäß, wenn bei einer be­schränkt ge­schäfts­fähigen Person oder einer ge­schäfts­un­fähigen Person der gesetz­liche Ver­treter nicht oder nicht recht­zeitig erreich­bar ist.
  8. Eingebrachte Sachen, Haftung

    1. In die Klinik sollen nur die not­wendig­en Kleidungs­stücke und Gebrauchs­gegen­stände ein­gebracht werden.
    2. Geld und Wert­sachen sollen bei der Ver­waltung in zu­mut­barer Weise ver­wahrt werden. Diese kann die Ver­wahrung aus trift­igem Grunde ab­lehnen. Für den Ver­lust der an die Ver­waltung über­ge­benen Gegen­stände wird nur bei Vor­satz oder grober Fahr­lässig­keit ge­haftet. An­sonst­en wird für den Ver­lust von Geld- und Wert­sachen nicht ge­haftet.
    3. Für ein­ge­brachte Sachen, die in der Ob­hut des Pa­tienten ver­bleiben sowie für Fahr­zeuge des Pa­tienten die auf dem Grund­stück der Klinik oder auf einem von der Klinik bereit­gestellten Park­platz ab­gestellt sind, haftet die Klinik nur bei Vor­satz oder grober Fahr­lässig­keit.
    4. Haftungs­an­sprüche wegen Ver­lust oder Be­schädigung von Geld und Wert­sachen, die durch die Ver­waltung ver­wahrt wurden sowie für Nach­lass­gegen­stände, die sich in der Ver­wahrung der Ver­waltung be­funden haben, müssen inner­halb einer Frist von 3 Monaten nach Er­langung der Kennt­nis von dem Ver­lust oder der Be­schädigung schrift­lich gel­tend ge­macht werden. Die Frist beginnt früh­estens mit dem Tag der Ent­lassung des Pa­tienten.
  9. Hausordnung

    Die Klinik hat eine Haus­ordnung er­lassen, die für alle Pa­tienten, Gäste und Mit­arbeiter ver­bind­lich ist. Die Haus­ordnung, die auf den Stationen gut sicht­bar aus­gehangen ist, ist Bestand­teil der AVBs.

  10. Zahlungsort

    Der Patient hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Bühl/Bühlerhöhe zu erfüllen.

  11. Inkrafttreten, Sonstiges

    Diese AVB treten am 01.01.2020 in Kraft. Sollte eine dieser Bestimmung­en un­wirk­sam sein oder auf Grund ge­änderter Recht­sprechung oder Gesetzes­lage un­wirksam werden, so hat dies nicht die Unwirk­sam­keit der übrigen Be­stimmungen zur Folge.